Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Kanzlei  Team  Kontakt  Impressum  Datenschutz  Presse  Links  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

insolvenzrechthannover

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

 

Unternehmensinsolvenz   Unternehmenssanierung   Insolvenzverwaltung   Regelinsolvenzverfahren   Insolvenzanfechtung   Verträge in Insolvenz   Typische Problemfelder   Ablehnung mangels Masse   Insolvenzverschleppung   Insolvenzgerichte   Insolvenzentscheidungen   Insolvenzregulierung   Privatinsolvenz 

Insolvenzrecht Anwalt Hannover Insolvenz Insolvenzverfahren Insolvenzanfechtung Anfechtungsgründe Bargeschäft Insolvenzverwalter Insolvenzordnung  Unternehmensinsolvenz Regelinsolvenz Insolvenzverschleppung Insolvenzgericht Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz Restschuldbefreiung InsO AG Hannover Insolvent AG Hameln Insolvenzanwalt Rechtsanwalt Schuldnerberatung Schuldenberatung Insolvenzbekanntmachungen Zahlungsunfähigkeit Krise Krisenmanagement Überschuldung Insolvenzrecht Hannover Anwalt

Kanzlei.. Verträge in Insolvenz..

 

Kanzlei
Unternehmensinsolvenz
Insolvenzverwaltung
Unternehmenssanierung
Insolvenzanfechtung
Verträge in Insolvenz
Typische Problemfelder
Ablehnung mangels Masse
Privatinsolvenz
Pfändungsschutz
Restschuldbefreiung
Für Gläubiger
Insolvenzgerichte
Insolvenzregulierung
Insolvenzentscheidungen
Team
Kontakt
Standorte
Impressum
Datenschutz
Presse
Links
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@insolvenzrechthannover.de

 

 

Verträge im Insolvenzrecht

Verträge spielen im Insolvenzrecht eine zentrale Rolle, da sie sowohl für die wirtschaftliche Abwicklung als auch für die Fortführung eines Unternehmens von großer Bedeutung sind. Die Insolvenzordnung (InsO) enthält detaillierte Regelungen, wie Verträge während eines Insolvenzverfahrens behandelt werden. Dabei stehen insbesondere Fragen der Erfüllung, Kündigung und Anfechtbarkeit im Fokus.


1. Allgemeine Regelungen zu Verträgen im Insolvenzrecht

1.1 Verfügungsbefugnis

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner gemäß § 80 InsO die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Damit erhält der Insolvenzverwalter auch die Entscheidungsbefugnis über bestehende Verträge.

1.2 Verträge vor der Insolvenzeröffnung

  • Vor der Eröffnung abgeschlossene Verträge bleiben grundsätzlich bestehen.
  • Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er die Verträge erfüllt oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

1.3 Zielsetzung

Das Insolvenzrecht strebt eine Maximierung der Insolvenzmasse an. Verträge werden daher dahingehend geprüft, ob ihre Fortführung oder Kündigung wirtschaftlich sinnvoller ist.


2. Rechtsgrundlagen

Die Behandlung von Verträgen im Insolvenzrecht wird vor allem in den folgenden Vorschriften geregelt:

  • §§ 103-118 InsO: Erfüllung und Kündigung gegenseitiger Verträge.
  • § 119 InsO: Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bei Insolvenz.
  • §§ 129 ff. InsO: Anfechtung von Verträgen vor Insolvenzeröffnung.
  • § 21 InsO: Regelungen zur vorläufigen Insolvenzverwaltung.


3. Behandlungsarten von Verträgen im Insolvenzverfahren

3.1 Gegenseitige Verträge (§§ 103-105 InsO)

Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn beide Parteien noch nicht vollständig erfüllt haben.

Optionen des Insolvenzverwalters:
  1. Erfüllungswahl (§ 103 InsO):
    • Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob er den Vertrag erfüllt.
    • Erfüllt er den Vertrag, werden die Erfüllungspflichten aus der Insolvenzmasse beglichen.
  2. Ablehnung der Erfüllung:
    • Der Insolvenzverwalter kann die Erfüllung verweigern.
    • Der Vertragspartner hat dann nur einen Anspruch auf Schadensersatz, der als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden muss (§ 103 Abs. 2 InsO).
Beispiele:
  • Ein Liefervertrag: Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob er die Ware abnimmt oder nicht.
  • Ein Werkvertrag: Der Verwalter prüft, ob der Vertragsabschluss für die Insolvenzmasse vorteilhaft ist.


3.2 Dauerschuldverhältnisse (§ 108 InsO)

Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miet-, Leasing- oder Arbeitsverträge) werden grundsätzlich fortgeführt, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Besonderheiten:
  • Mietverträge:
    • Der Insolvenzverwalter kann Mietverträge außerordentlich kündigen (§ 109 Abs. 1 InsO).
    • Rückständige Mieten vor Verfahrenseröffnung gelten als Insolvenzforderung.
  • Arbeitsverträge:
    • Arbeitsverhältnisse bestehen grundsätzlich weiter, jedoch kann der Insolvenzverwalter Kündigungen aussprechen (§ 113 InsO).
    • Kündigungsfristen dürfen drei Monate nicht überschreiten (§ 113 Satz 2 InsO).


3.3 Einseitige Verträge

Einseitige Verträge wie Schenkungen, die vom Schuldner noch nicht erfüllt wurden, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 134 InsO).


3.4 Erfüllungsverweigerung bei nicht erfüllten Verträgen (§ 104 InsO)

Bei bestimmten Vertragstypen, wie Termingeschäften oder finanziellen Sicherungsgeschäften, können die Vertragsparteien von der Erfüllung zurücktreten, wenn der Schuldner insolvent ist.

Beispiele:
  • Termingeschäfte an der Börse.
  • Sicherungsgeschäfte wie Optionsverträge.


3.5 Kündigung von Verträgen

Der Insolvenzverwalter hat das Recht, Verträge zu kündigen, um die Masse zu schützen oder zu maximieren. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Außerordentliches Kündigungsrecht: Der Insolvenzverwalter kann Verträge kündigen, auch wenn vertraglich längere Laufzeiten vereinbart sind (§ 109 InsO).
  • Einschränkungen bei Arbeitsverträgen: Die Kündigungsrechte sind arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterworfen (§ 113 InsO).


4. Vertragsklauseln und Insolvenz

4.1 Insolvenzklauseln (§ 119 InsO)

Vertragsklauseln, die den Vertrag automatisch bei Insolvenzeröffnung beenden, sind unwirksam. Ziel ist es, eine Benachteiligung der Masse zu verhindern.

Beispiele:
  • Eine Klausel, die ein Mietverhältnis bei Insolvenz automatisch beendet, ist unwirksam.
  • Eine Regelung, die bei Insolvenz Sonderzahlungen an einen Vertragspartner vorsieht, ist ebenfalls nichtig.

4.2 Nachteilige Vertragsbedingungen

Klauseln, die dem Vertragspartner im Insolvenzfall besondere Vorteile verschaffen, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden (§§ 129 ff. InsO).


5. Anfechtung von Verträgen (§§ 129 ff. InsO)

Der Insolvenzverwalter hat das Recht, Verträge anzufechten, wenn diese eine Gläubigerbenachteiligung bewirken.

Anfechtungsgründe:

  1. Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO):
    • Schenkungen und unentgeltliche Ãœbertragungen innerhalb der letzten 4 Jahre.
  2. Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO):
    • Vermögensübertragungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (bis zu 10 Jahre rückwirkend).
  3. Anfechtung bei Zahlungen kurz vor Insolvenz (§§ 130-132 InsO):
    • Zahlungen oder Sicherheiten, die Gläubiger bevorzugen.


6. Praktische Bedeutung von Verträgen im Insolvenzrecht

6.1 Für Schuldner

  • Der Schuldner verliert die Entscheidungsbefugnis über seine Verträge, sobald das Verfahren eröffnet wird.
  • Bestehende Verträge werden nur fortgeführt, wenn sie im Interesse der Masse stehen.

6.2 Für Gläubiger

  • Gläubiger müssen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, selbst wenn sie vertraglich abgesichert sind.
  • Forderungen aus Verträgen, die der Insolvenzverwalter nicht erfüllt, werden als Insolvenzforderungen behandelt (§ 103 Abs. 2 InsO).

6.3 Für Insolvenzverwalter

  • Der Verwalter prüft systematisch alle Verträge, um die Insolvenzmasse zu maximieren.
  • Er hat weitreichende Rechte, Verträge zu kündigen oder anzufechten, wenn diese nicht im Interesse der Masse liegen.


7. Verträge in der Insolvenz

Die Behandlung von Verträgen im Insolvenzrecht ist entscheidend für den Verlauf eines Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter besitzt umfassende Befugnisse, um Verträge zu prüfen, zu erfüllen, zu kündigen oder anzufechten, immer mit dem Ziel, die Insolvenzmasse zu sichern und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Unsere Kanzlei unterstützt Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter bei der rechtssicheren Prüfung und Abwicklung insolvenzrechtlich relevanter Verträge und sorgt dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.

 

 Insolvenzrecht Anwalt Kanzlei Hannover Insolvenz insolvent Ãœberschuldung Insolvenzverwalter vorläufiger Insolvenzverwalter Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masselosigkeit Gläubigerversammlung drucken  Insolvenz Braunschweig  Insolvez beantragen Magdeburg Insolvenzverfahren Lübeck Insolvenzkanzlei Kassel Privatinsolvenz Osnabrück Regelinsolvenz Oldenburg Insolvenzordnung Paderborn Gläubigerausschuss Göttingen insolvent Wolfsburg Insolvenzantrag Hildesheim Restschuldbefreiung Celle Rechtsanwalt Insolvenzrecht speichern  InsO Bremerhafen Insolvenzverfahrensrecht Salzgitter Insolvenztabelle Hildesheim Forderungsanmeldung Wilhelmshaven Insolvenz beantragen Delmenhorst Insolvenz zahlungsunfähig Lüneburg überschuldet Hameln Anwalt Insolvenzrecht Wolfenbüttel Schuldenberatung Nordhorn Insolvenzrecht Cuxhaven Insolvenzeröffnung Emden vorläufige Insolvenzeröffnung Lingen Insolvenzgericht Peine Insolvenzverwaltung Melle Insolvenzverwalter Stade Verfahrenseröffnung Goslar Insolvenzeröffnungsbeschluss Neustadt zurück  Insolvenzrecht Insolvenzeröffnung Insolvenzanfechtung Insolvenzmasse Forderungsanmeldung Treuhänder Gläubiger Schuldner Bargeschäft nahestehende Person Gesellschafterdarlehen Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@insolvenzrechthannover.de