Insolvenzverschleppung - horak Rechtsanwälte, HannoverAls Insolvenzverschleppung wird bezeichnet, wenn beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Unverzüglicher Insolvenzantrag zur Vermeidung einer InsolvenzverschleppungGeschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verhandlungen mit den Gläubigern, Sanierungsbemühungen oder eine interne Geschäftsverteilung rechtfertigen keine Überschreitung der dreiwöchigen Frist. Neu seit der GmbH-Reform ist, dass auch Gesellschafter einer GmbH und der Aufsichtsrat einer AG eine Antragspflicht haben, wenn die Gesellschaft führungslos, d. h. kein Geschäftsführer oder Vorstand im Amt ist. Insolvenzverschleppung=Verletzung der Pflicht zur InsolvenzantragstellungEine Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt zu einer Strafbarkeit der Verantwortlichen nach § 15a Abs. 4 InsO. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Geschäftsführer von z.B. GmbHs sollten daher mindestens einmal im Quartal prüfen, ob sich ihr Unternehmen in "sicherem Fahrwasser" befindet. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen und den Gläubigern gegenüber für den entstandenen Schäden persönlich zu haften. Selbst wenn der Gesellschafterkreis anweist, keinen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt diese Geschäftsführer-Haftung in voller Höhe bestehen. Anmerkung: Auch hier ändert eine gesellschaftsinterne Aufgabenverteilung nichts an der Haftung. Die Feststellung eines Insolvenzgrundes ist außerdem nicht immer einfach. Sie sollten daher rechtzeitig einen Berater einschalten. Der Insolvenzverwalter bestimmt in seinem Gutachten den Tag, an dem Insolvenz vorlag. Dies ist eine Rückschau. Sofern dieser Tag und der Tag der Antragstellung mehr als 3 Wochen auseinanderliegt, wird in vielen Gerichtsbezirken standardisiert die Staatsanwaltschaft informiert. Insolvenzverschleppung: Ein verfahrensrechtlicher ÜberblickDie Insolvenzverschleppung bezeichnet das Versäumnis eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsleitung, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl ein Insolvenzgrund vorliegt. Dieses Verhalten ist in Deutschland eine Straftat und kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
1. Rechtsgrundlagen der Insolvenzverschleppung1.1 Gesetzliche Regelungen- § 15a InsO: Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung.
- Geschäftsführer und Vorstände von juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag stellen.
- § 42 Abs. 2 BGB: Verpflichtung zur Antragstellung bei Vereinen.
- § 64 GmbHG / § 92 AktG: Geschäftsführer und Vorstände dürfen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr leisten, die die Masse verringern.
1.2 Strafrechtliche Regelungen- § 15a Abs. 4 InsO: Insolvenzverschleppung ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
- § 283 StGB (Insolvenzstraftaten): Zusätzliche Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung in Kombination mit betrügerischen Handlungen (z. B. Gläubigerbenachteiligung).
2. Insolvenzgründe und deren Prüfung2.1 Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums (ca. drei Wochen) zu begleichen. 2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. In diesem Fall ist ein Antrag freiwillig, aber empfehlenswert. 2.3 Überschuldung (§ 19 InsO)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich (Fortführungsprognose).
3. Folgen der Insolvenzverschleppung3.1 Strafrechtliche Konsequenzen- Strafverfahren: Geschäftsführer und Vorstände können wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO belangt werden.
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: Strafmaß hängt von der Schwere des Verschuldens ab.
3.2 Zivilrechtliche Konsequenzen- Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife: Nach § 64 GmbHG / § 92 AktG haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
- Schadensersatzansprüche: Gläubiger können Schadenersatz geltend machen, wenn die Insolvenzverschleppung zu einer weiteren Gläubigerbenachteiligung geführt hat.
3.3 Wirtschaftliche und Reputationsschäden- Reputationsverlust: Insolvenzverschleppung wird als Missmanagement wahrgenommen und kann das Vertrauen in die Geschäftsführung dauerhaft schädigen.
- Fortbestehende Verbindlichkeiten: Eine verspätete Antragstellung mindert oft die Chancen auf Sanierung und verschlechtert die Gläubigerbefriedigung.
4. Wie kann Insolvenzverschleppung vermieden werden?4.1 Rechtzeitige Prüfung der Insolvenzreife- Finanzielle Überwachung: Einführung eines zuverlässigen Finanzcontrollings zur Überwachung der Liquidität und der Vermögenslage.
- Liquiditätsplanung: Regelmäßige Erstellung und Überprüfung von Finanzplänen.
- Fortführungsprognose: Analyse, ob das Unternehmen langfristig zahlungsfähig ist.
4.2 Frühzeitige Einbindung von Experten- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater: Laufende Beratung zur wirtschaftlichen Lage und rechtzeitiges Erkennen von Risiken.
- Insolvenzrechtliche Beratung: Insolvenzrechtler können frühzeitig die rechtlichen und wirtschaftlichen Optionen analysieren und Handlungsempfehlungen geben.
4.3 Notfallmaßnahmen bei finanziellen Schwierigkeiten- Sanierung: Entwicklung und Umsetzung eines Sanierungsplans.
- Restrukturierung: Nutzung des präventiven Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG, um eine Insolvenz zu vermeiden.
- Außergerichtlicher Vergleich: Verhandlungen mit Gläubigern, um Stundungen oder Teilverzichte zu erreichen.
4.4 Schulung der Geschäftsführung- Rechtliche Pflichten: Geschäftsleiter sollten über die Insolvenzantragspflichten und Haftungsrisiken umfassend informiert sein.
- Krisenmanagement: Schulungen zum Umgang mit finanziellen Krisensituationen helfen, Fehler zu vermeiden.
4.5 Fristgerechte Insolvenzantragstellung- Bei Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens sollte ein Insolvenzantrag sofort vorbereitet werden.
- Ein frühzeitiger Antrag kann rechtliche und wirtschaftliche Nachteile erheblich minimieren.
5. Beispiele und Urteile zur InsolvenzverschleppungBeispiel 1: Geschäftsführerhaftung bei verspätetem AntragDer BGH hat entschieden, dass Geschäftsführer persönlich haften, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen leisten (BGH, Urteil vom 26.01.2021, II ZR 391/18). Beispiel 2: Strafbarkeit bei massiver GläubigerbenachteiligungIn einem Fall hatte ein Geschäftsführer bewusst den Insolvenzantrag verzögert, wodurch die Gläubiger Schaden erlitten. Das OLG Düsseldorf verurteilte den Geschäftsführer zu einer Freiheitsstrafe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019, I-6 U 27/18). Beispiel 3: Haftung bei unzureichendem FinanzcontrollingEin Unternehmen hatte keine ausreichenden Liquiditätsübersichten geführt, sodass die Zahlungsunfähigkeit zu spät erkannt wurde. Die Geschäftsführer wurden haftbar gemacht (LG München, Urteil vom 15.03.2018, 29 O 22189/15).
6. InsolvenzInsolvenzverschleppung ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Geschäftsführerpflichten, der strafrechtliche, zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann. Um dies zu vermeiden, sollten Geschäftsführer ein effizientes Krisenmanagement einführen, rechtzeitig Experten hinzuziehen und bei Anzeichen einer Krise keine Scheu vor einer frühzeitigen Insolvenzantragstellung haben. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren und frühzeitig Lösungen für eine mögliche Krise zu entwickeln. |