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Insolvenzanfechtung

Durch Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse solche Vermögensverschiebungen rückgängig machen, die die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt, für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen des Schuldners anzufechten. Die Anfechtung verbotener Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger in der Krise vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur Erhöhung der Insolvenzmasse.

Für Anfechtungsgegner gilt: Ruhe bewahren, den Insolvenzverwalter nicht kontaktieren und ohne anwaltliche Begleitung dem Insolvenzverwalter nichts mitteilen, insbesondere auch keine sachlichen Informationen über die angefochtene Forderung ohne vorherige Prüfung der Anfechtbarkeit übermitteln. Auf den ersten Blick eher unsachliche Informationen können für den Insolvenzverwalter wichtige Belege liefern, wie z.B.“Ich war froh, dass ich überhaupt noch Geld bekam” (->Kenntnis von der Krise).

Rechtshandlungen (und Unterlassungen), die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.

Kongruente Deckung

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138 InsO), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist mithin ein wesentlicher Aspekt.

Mögliche Abwendung der Anfechtbarkeit: Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

Inkongruente Deckung

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(Hinsichtlich der Kenntnis gilt entsprechendes der kongruenten Deckung (Umstände/nahestehende Person).

Insolvenzanfechtung von unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

Die Insolvenzanfechtung bei vorsätzliche Benachteiligung

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Unentgeltliche Leistung/ Schenkung

Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Gesellschafterdarlehen in der Insolvenzanfechtung

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

Der Begriff der bahestehende Personen in der Insolvenzanfechtung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen: die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Bargeschäft und Insolvenzanfechtung

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind.

Dies bedeutet also nicht, dass Bargeschäfte nicht anfechtbar sind und auch nicht, dass Unbargeschäfte anfechtbar sind. Vielmehr sind Bargeschäfte grds nicht anfechtbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 133 Abs 1 InsO vor.

Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung

Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

Ansprüche des Anfechtungsgegners der Insolvenzanfechtung

Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.  Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Im Privatinsolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder sondern jeder Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, § 313 InsO.

Die Insolvenzanfechtung: Alle Möglichkeiten rechtlich erläutert

Die Insolvenzanfechtung ist ein wichtiges Instrument im Insolvenzrecht. Sie dient dazu, Vermögensverschiebungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Dies soll sicherstellen, dass die Insolvenzmasse wieder aufgefüllt und die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden können.

Die Anfechtungsregelungen sind in den §§ 129-147 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt und regeln die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Handlungen angefochten werden können.


1. Ziele der Insolvenzanfechtung

  • Gläubigerschutz: Verhinderung der Benachteiligung von Gläubigern durch unzulässige Vermögensverfügungen.
  • Wiederherstellung der Gleichbehandlung: Rückgewinnung von Vermögenswerten, die durch einzelne Gläubiger oder Dritte unrechtmäßig erlangt wurden.
  • Vergrößerung der Insolvenzmasse: Steigerung der Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger.


2. Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Vorschriften zur Insolvenzanfechtung sind:

  • § 129 InsO: Grundsatz der Anfechtbarkeit.
  • § 130 InsO: Anfechtung wegen Rechtshandlungen bei Gläubigerbenachteiligung.
  • § 131 InsO: Anfechtung wegen Rechtshandlungen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
  • § 132 InsO: Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistungen.
  • § 133 InsO: Vorsätzliche Benachteiligung.
  • § 134 InsO: Anfechtung von unentgeltlichen Leistungen.
  • § 135 InsO: Anfechtung von Gesellschafterdarlehen.
  • § 136 InsO: Anfechtung bei eigenkapitalersetzenden Leistungen.
  • § 137 InsO: Anfechtung bei Sicherheiten für nicht valutierte Kredite.
  • § 138 InsO: Sonderregelungen für Lohnzahlungen.


3. Allgemeine Voraussetzungen der Anfechtung

Die Insolvenzanfechtung setzt drei wesentliche Voraussetzungen voraus:

  1. Rechtshandlung des Schuldners (§ 129 InsO):

    • Eine Rechtshandlung ist jede Handlung des Schuldners, die rechtliche Wirkungen entfaltet (z. B. Zahlung, Ãœbertragung von Eigentum, Abschluss eines Vertrags).
  2. Benachteiligung der Gläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO):

    • Die Handlung muss dazu führen, dass Gläubiger im Vergleich zu anderen schlechter gestellt werden (z. B. durch Vermögensminderung oder Verschiebung von Vermögenswerten).
  3. Anfechtungsgrund (§§ 130-146 InsO):

    • Die Rechtshandlung muss unter einen der in der InsO festgelegten Anfechtungsgründe fallen.


4. Arten der Insolvenzanfechtung

4.1 Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 130 InsO)

  • Definition: Anfechtung von Rechtshandlungen, bei denen ein Gläubiger eine Leistung erhält, auf die er keinen Anspruch hat oder die in einer ungewöhnlichen Art und Weise erfolgt.
  • Voraussetzungen:
    • Handlung erfolgte in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung.
    • Der Gläubiger wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt.
  • Beispiele:
    • Begleichung einer Forderung in Raten, obwohl eine Gesamtfälligkeit bestand.
    • Gewährung einer Sicherheit, die ursprünglich nicht vereinbart war.


4.2 Anfechtung wegen kongruenter Deckung (§ 131 InsO)

  • Definition: Anfechtung von Rechtshandlungen, bei denen ein Gläubiger eine ihm zustehende Leistung erhält, aber zu einem Zeitpunkt, der andere Gläubiger benachteiligt.
  • Voraussetzungen:
    • Leistung erfolgte im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung oder danach.
    • Der Gläubiger wusste von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
  • Beispiele:
    • Begleichung einer offenen Rechnung, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig war.


4.3 Anfechtung von unentgeltlichen Leistungen (§ 134 InsO)

  • Definition: Rückforderung von Vermögensübertragungen, die der Schuldner ohne Gegenleistung vorgenommen hat.
  • Voraussetzungen:
    • Handlung erfolgte innerhalb der letzten vier Jahre vor der Insolvenzeröffnung.
  • Beispiele:
    • Schenkungen.
    • Unentgeltliche Ãœberlassung von Gegenständen.


4.4 Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)

  • Definition: Anfechtung von Handlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, Gläubiger zu benachteiligen.
  • Voraussetzungen:
    • Handlung erfolgte bis zu zehn Jahre vor der Insolvenzeröffnung.
    • Der Gläubiger wusste von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.
  • Beispiele:
    • Vermögensverschiebungen an Freunde oder Familienmitglieder, um Gläubiger zu benachteiligen.
    • Ãœbertragung von Vermögen auf ausländische Konten.


4.5 Anfechtung von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

  • Definition: Rückforderung von Leistungen, die ein Gesellschafter erhalten hat, insbesondere Darlehen, die er dem Unternehmen gewährt hat.
  • Voraussetzungen:
    • Rückzahlung des Darlehens erfolgte innerhalb eines Jahres vor der Insolvenzeröffnung.
  • Beispiele:
    • Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen vor Fälligkeit.


4.6 Anfechtung bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (§ 136 InsO)

  • Definition: Anfechtung von Zahlungen oder Sicherheiten, die Gesellschafter als Ersatz für Eigenkapital geleistet haben.
  • Voraussetzungen:
    • Die Zahlung erfolgte in der Krise des Unternehmens.
  • Beispiele:
    • Gesellschafter gewährt Sicherheiten für neue Kredite.


4.7 Anfechtung von Sicherheiten für nicht valutierte Kredite (§ 137 InsO)

  • Definition: Rückforderung von Sicherheiten, die der Schuldner für Kredite bestellt hat, die noch nicht ausgezahlt wurden.
  • Beispiele:
    • Bestellung eines Grundpfandrechts für einen Darlehensvertrag, der nicht ausgeführt wurde.


5. Wirkungen der Insolvenzanfechtung

  • Rückgewinnung der Vermögenswerte: Die angefochtenen Leistungen müssen an die Insolvenzmasse zurückerstattet werden (§ 143 InsO).
  • Gläubigergleichbehandlung: Der zurückgewonnene Wert wird auf die Gläubiger gleichmäßig verteilt.
  • Haftung des Anfechtungsgegners: Der Empfänger der Leistung haftet für den Wert, den er durch die anfechtbare Handlung erhalten hat.


6. Grenzen der Anfechtung

  • Schutz des guten Glaubens: Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Umstände der Zahlungsunfähigkeit oder des Benachteiligungsvorsatzes nicht kannte.
  • Bargeschäfte (§ 142 InsO): Leistungen, die sofortige Gegenleistungen darstellen, sind in der Regel nicht anfechtbar.


7. Rolle des Insolvenzrechtlers

  • Prüfung: Analyse der Rechtshandlungen des Schuldners vor der Insolvenzeröffnung.
  • Anfechtungsansprüche: Identifikation und Durchsetzung von Rückgewähransprüchen zugunsten der Insolvenzmasse.
  • Beratung: Unterstützung von Gläubigern oder Schuldnern bei der Abwehr oder Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen.


8. Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist ein mächtiges Werkzeug, um unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten. Sie ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden und erfordert eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Sachlage. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, sowohl als Insolvenzverwalter, Gläubiger oder Schuldner, Ihre Rechte im Rahmen der Insolvenzanfechtung optimal wahrzunehmen.

 

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