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Unternehmensinsolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren)

Die Unternehmensinsolvenz bildet das Regelinsolvenzverfahren ab.

Insolvenzantrag bei Unternehmens-Insolvenz

Der Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden und zwar immer dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Der Schuldner selbst kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen – in der Regel, um die Sanierungschancen, z. B. im Rahmen des Verfahrens zur Vorbereitung einer Sanierung (sog. „Schutzschirmverfahren“), zu erhöhen.

Für juristische Personen wie GmbH oder AG, aber auch für so genannte kapitalistische Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG, ist die Überschuldung ein weiterer Eröffnungsgrund. Diese Gesellschaftsformen sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.

(vorläufige) Eröffnung des Insolvenzverfahren/ Bestellung des Insolvenzverwalters

Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der bei natürlichen Personen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden kann, prüft das Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen.

Hierzu gehört auch die Frage, ob genug Unternehmenswerte als Insolvenzmasse zur Verfügung stehen (z.B. Geld, Maschinen, Fahrzeuge), um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken.

Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird das Insolvenzverfahren auch bei Masselosigkeit eröffnet, wenn das Gericht die Verfahrenskosten gestundet hat. Zur Sicherung der Masse kann das Gericht vor Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.

Liquidation oder Sanierung (Gläubigerversammlung)

Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen der Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.

Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Unternehmer bzw. Geschäftsführungen, die das Unternehmen sanieren wollen, sind im Ãœbrigen gut beraten, schon mit einem frühzeitig gestellten Antrag einen Insolvenzplan einzureichen. Hat der Schuldner bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Ãœberschuldung die Insolvenzeröffnung und die Verwaltung der Insolvenzmasse durch ihn selbst (Eigenverwaltung) beantragt, erhält er auf Antrag Gelegenheit, unter einem „Schutzschirm“ für eine nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung einen Insolvenzplan vorzulegen.

Gläubiger, zu deren Gunsten Sicherheiten bestehen (z. B. ein Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum an Fahrzeugen, Maschinen u. a.), dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger können zugunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.

Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er demnächst die Ausübung einer solchen Tätigkeit, muss der Insolvenzverwalter ihm gegenüber erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus der Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters wird maßgeblich davon abhängen, ob die Insolvenzmasse von der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die durch sie entstehenden Verbindlichkeiten und dem Schuldner zu belassende Beträge voraussichtlich profitieren wird.

Haben sich die Gläubiger dafür entschieden, dass das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern veräußert oder liquidiert werden soll, erhalten alle Gläubiger, soweit ihre Forderungen nicht aus für sie bestellten Sicherheiten befriedigt werden können oder nachrangig sind, aus dem Verkauf des Unternehmens oder der einzelnen Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote.

Wenn die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben vielen Unternehmern immer noch persönliche Schulden, z.B. bei der Bank. Von diesen Restschulden können sie sich über ein Restschuldbefreiungsverfahren befreien.

Dies setzt ein Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen des Unternehmers voraus.

Bei einem Einzelkaufmann oder Einzelunternehmer umfasst ein Insolvenzverfahren immer auch dessen privates Vermögen

Die einzelnen Schritte des Regelinsolvenzverfahrens

Das Regelinsolvenzverfahren ist das Standardverfahren für die Abwicklung der Insolvenz von juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) sowie von natürlichen Personen, die ein Gewerbe betreiben. Es wird durch die Insolvenzordnung (InsO) geregelt und gliedert sich in mehrere Schritte. Diese erläutere ich im Folgenden detailliert.


1. Vorverfahren (Insolvenzantrag und Eröffnungsverfahren)

1.1 Insolvenzantragstellung

  • Wer kann den Antrag stellen?
    • Der Schuldner selbst (§ 13 InsO).
    • Gläubiger, wenn sie ein rechtliches Interesse haben (§ 14 InsO).
  • Wann muss der Antrag gestellt werden?
    • Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Ãœberschuldung (§ 19 InsO) ist ein Insolvenzantrag durch den Schuldner spätestens binnen drei Wochen erforderlich (§ 15a InsO).
    • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist der Antrag fakultativ.
  • Inhalte des Antrags:
    • Detaillierte Vermögensübersicht.
    • Gläubigerliste mit Forderungen.
    • Angaben zu bestehenden Verträgen und Rechtsverhältnissen.

1.2 Prüfung des Insolvenzantrags

Das Insolvenzgericht prüft:

  • Insolvenzgründe: Liegt Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Ãœberschuldung vor?
  • Kosten des Verfahrens: Ist die Masse ausreichend, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO)?

1.3 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 InsO):
    • Ãœberwachung oder vollständige Ãœbernahme der Verfügungsbefugnis des Schuldners.
  • Anordnung eines Vollstreckungsverbots (§ 89 InsO):
    • Einzelzwangsvollstreckungen werden ausgesetzt.


2. Verfahrenseröffnung

2.1 Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO)

  • Wenn das Gericht die Voraussetzungen für das Verfahren als erfüllt ansieht, wird das Verfahren eröffnet.
  • Inhalte des Beschlusses:
    • Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters.
    • Festlegung des Prüfungstermins und der ersten Gläubigerversammlung.
    • Veröffentlichung der Eröffnung (z. B. im Insolvenzregister).

2.2 Verfügungsbefugnis des Schuldners

  • Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen (§ 80 InsO). Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.


3. Hauptverfahren

3.1 Erstellung des Insolvenzgutachtens

Der Insolvenzverwalter erarbeitet ein Gutachten, das folgende Punkte enthält:

  • Vermögensübersicht: Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte.
  • Einschätzung der Sanierungsfähigkeit: Beurteilung, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
  • Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff. InsO): Prüfung auf unzulässige Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz.

3.2 Sicherung und Verwaltung der Insolvenzmasse

  • Sicherung der Vermögenswerte: Verhinderung von Verlusten durch unrechtmäßige Handlungen.
  • Verwertung: Verkauf von Vermögensgegenständen (z. B. Immobilien, Maschinen, Forderungen) zur Massevergrößerung (§§ 159 ff. InsO).

3.3 Forderungsanmeldung der Gläubiger (§§ 174 ff. InsO)

  • Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an.
  • Der Insolvenzverwalter prüft jede Forderung und gibt im Prüfungstermin bekannt, ob sie anerkannt wird.

3.4 Gläubigerversammlung (§ 74 InsO)

  • Diese entscheidet über wesentliche Fragen des Verfahrens, z. B.:
    • Fortführung des Unternehmens.
    • Zustimmung zu einem Insolvenzplan.
    • Liquidation des Unternehmens.

3.5 Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)

  • Rückforderung von Vermögensgegenständen oder Zahlungen, die vor der Insolvenz unzulässig oder gläubigerbenachteiligend erfolgt sind.

3.6 Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) (optional)

  • Ziel: Sanierung und Fortführung des Unternehmens.
  • Der Insolvenzverwalter oder der Schuldner selbst kann einen Plan vorlegen.
  • Der Plan wird durch die Gläubigerversammlung beschlossen.


4. Verwertung und Verteilung

4.1 Verwertung der Masse (§§ 159 ff. InsO)

  • Verkauf oder Zerschlagung der Unternehmenswerte.
  • Auch der Verkauf des gesamten Unternehmens ist möglich, z. B. im Rahmen eines Asset Deals.

4.2 Verteilung des Erlöses (§§ 187-208 InsO)

  • Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses.
  • Reihenfolge der Befriedigung:
    • Kosten des Verfahrens: Gerichtskosten, Insolvenzverwaltervergütung (§§ 53, 54 InsO).
    • Absonderungsrechte: Z. B. Sicherheiten von Banken (§§ 49 ff. InsO).
    • Massegläubiger: Forderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstanden (§ 55 InsO).
    • Insolvenzgläubiger: Alle übrigen Gläubiger (§ 38 InsO).
    • Nachrangige Forderungen: Z. B. Gesellschafterdarlehen (§§ 39 ff. InsO).

4.3 Schlussverteilung (§ 196 InsO)

  • Die letzte Verteilung erfolgt, sobald alle Vermögenswerte verwertet und die Forderungen geprüft wurden.


5. Abschluss des Insolvenzverfahrens

5.1 Schlussrechnung des Insolvenzverwalters

  • Der Insolvenzverwalter legt eine abschließende Ãœbersicht vor, die die Verwertung und Verteilung darstellt.

5.2 Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO)

  • Nach der Verteilung der Masse hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf.

5.3 Löschung des Unternehmens

  • Im Fall einer Liquidation wird das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht.


6. Dauer des Regelinsolvenzverfahrens

Die Dauer hängt stark vom Einzelfall ab:

  • Vorverfahren: 1-3 Monate.
  • Hauptverfahren: 6-24 Monate oder länger (bei komplexen Verfahren).
  • Abschluss: Weitere 3-6 Monate.


7. Rolle von Insolvenzrechtlern

In jedem Schritt des Verfahrens leisten Insolvenzrechtler entscheidende Beiträge:

  • Schuldnervertretung: Antragstellung, Sanierungskonzepte, Verhandlungen.
  • Gläubigervertretung: Forderungsanmeldung, Ãœberwachung des Verfahrens.
  • Insolvenzverwalterunterstützung: Prüfung von Ansprüchen, Masseverwaltung, Anfechtungen.

Ein Beispiel ist die Sanierung eines Unternehmens durch einen Insolvenzplan, bei dem wir als Berater und Verhandlungsführer zwischen Gläubigern und Schuldnern agieren, um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern..

 

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