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Verbraucherinsolvenzverfahren/ Privatinsolvenz - horak Rechtsanwälte, Hannover

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt in Betracht, wenn ein Schuldner zwar nicht mehr unternehmerisch tätig ist, es aber vorher in kleinerem Umfang war. Der Schuldner muss dann zunächst versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Unterstützung erhält er dabei von einer staatlich anerkannten Insolvenzberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig kann der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung – ggf. verbunden mit einem Antrag zur Stundung der Verfahrenskosten – gestellt werden.

Schuldenbereinigungsplan

Auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans kann das Gericht einen Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern herbeiführen. Der Schuldenbereinigungsplan erläutert, in welcher Höhe und in welcher Form die Schulden beglichen werden sollen (z.B. durch eine Ratenzahlung nach einem Teilerlass und der Stundung der Restschulden).

Äußern sich die Gläubiger nicht, gilt dies als Zustimmung. Stimmen einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann ihre Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Plan keinen Gläubiger benachteiligt und die Gläubiger insgesamt nicht schlechter stellt als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

vereinfachtes Insolvenzverfahren/ Insolvenzverwalter

Kommt wiederum keine Einigung zustande oder verzichtet das Gericht auf einen Einigungsversuch, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Gericht bestellt einen Treuhänder und kann anordnen, dass die Insolvenzmasse (d.h. das pfändbare Vermögen) nicht verwertet wird, sondern der Schuldner einen bestimmten Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zwecks Verteilung an die Gläubiger zu zahlen hat.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung sind zentrale Elemente des deutschen Insolvenzrechts, die darauf abzielen, überschuldeten Privatpersonen einen Weg aus ihren finanziellen Schwierigkeiten zu ermöglichen. Die Regelungen finden sich in der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere in den §§ 304-314 InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren) und §§ 286-303a InsO (Restschuldbefreiung).


1. Ziel und Bedeutung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient dazu,:

  1. Den Gläubigern eine faire und möglichst umfassende Befriedigung ihrer Forderungen zu ermöglichen.
  2. Schuldner von ihrer Restschuld zu befreien und ihnen einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen (Restschuldbefreiung).

Dieses Verfahren richtet sich an natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder deren wirtschaftliche Tätigkeit abgeschlossen ist und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen (§ 304 Abs. 1 InsO).


2. Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Antragsberechtigung: Der Schuldner muss zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) sein.
  • Verbraucherstatus: Der Schuldner darf keine laufende gewerbliche Tätigkeit ausüben.
  • Erfolglose außergerichtliche Einigung: Vor Antragstellung muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dieser ist durch eine geeignete Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt) zu dokumentieren.


3. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

3.1 Antragstellung

Der Schuldner stellt beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO). Der Antrag umfasst:

  • Vermögensübersicht: Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden.
  • Schuldenverzeichnis: Ãœbersicht aller Gläubiger und deren Forderungen.
  • Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch.

3.2 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

  • Vor der Verfahrenseröffnung prüft das Gericht, ob eine Einigung mit den Gläubigern im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren möglich ist (§ 306 InsO).
  • Falls die Gläubiger mehrheitlich zustimmen, wird der Schuldenbereinigungsplan rechtskräftig (§ 308 InsO). Andernfalls wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

3.3 Verfahrenseröffnung

  • Eröffnungsbeschluss (§ 311 InsO): Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Treuhänder (§ 313 InsO), der die Vermögensverwaltung übernimmt.
  • Der Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis über pfändbares Vermögen, das in die Insolvenzmasse fällt.

3.4 Treuhänderverwaltung

  • Der Treuhänder verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös an die Gläubiger (§§ 313, 315 InsO).
  • Unpfändbare Vermögenswerte: Gewisse Vermögensgegenstände (z. B. Haushaltsgegenstände, angemessene Altersvorsorge) bleiben geschützt (§ 36 InsO).

3.5 Wohlverhaltensphase

  • Nach Abschluss des Verfahrens beginnt die Wohlverhaltensphase (Dauer: drei Jahre, § 287 Abs. 2 InsO).
  • In dieser Zeit muss der Schuldner:
    • Eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich darum bemühen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
    • Die pfändbaren Teile seines Einkommens an den Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO).
    • Keine neuen Schulden machen und seine Obliegenheiten erfüllen (§ 295 InsO).


4. Restschuldbefreiung

4.1 Voraussetzungen

Die Restschuldbefreiung (§ 286 InsO) wird erteilt, wenn der Schuldner während des gesamten Verfahrens und der Wohlverhaltensphase die gesetzlichen Vorgaben erfüllt hat.

4.2 Wirkung der Restschuldbefreiung

  • Befreiung von Restschulden: Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase werden alle nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern erlassen (§ 301 InsO).
  • Ausnahmen (§ 302 InsO): Bestimmte Forderungen bleiben bestehen, z. B.:
    • Geldstrafen und Bußgelder.
    • Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
    • Unterhaltsschulden, soweit sie gesetzlich unpfändbar sind.

4.3 Versagung der Restschuldbefreiung

Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen (§ 290 InsO), wenn der Schuldner:

  • Obliegenheiten verletzt hat (z. B. mangelnde Mitwirkung, § 295 InsO).
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).


5. Dauer des Verfahrens

Seit der Reform der InsO (2021) beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens in der Regel drei Jahre:

  • Wohlverhaltensphase: Drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO).
  • Verkürzungsmöglichkeiten:
    • Sofortige Restschuldbefreiung bei vollständiger Befriedigung aller Gläubiger.
    • Verkürzung auf ein Jahr bei Zahlung von Verfahrenskosten und 35 % der Forderungen.


6. Vorteile und Nachteile

6.1 Vorteile

  • Für Schuldner:
    • Befreiung von Restschulden.
    • Schutz vor Zwangsvollstreckungen während des Verfahrens.
    • Wirtschaftlicher Neustart nach Abschluss des Verfahrens.
  • Für Gläubiger:
    • Gläubiger erhalten zumindest eine teilweise Befriedigung.
    • Einheitliche Abwicklung ohne Konkurrenz zwischen Gläubigern.

6.2 Nachteile

  • Für Schuldner:
    • Verlust der Verfügungsbefugnis über pfändbares Vermögen.
    • Pflichten während der Wohlverhaltensphase (z. B. Erwerbsobliegenheit).
  • Für Gläubiger:
    • Teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen nach Abschluss des Verfahrens.


7. Rolle des Insolvenzrechtlers

Für Schuldner:

  • Unterstützung beim außergerichtlichen Einigungsversuch.
  • Vorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrags.
  • Beratung während des gesamten Verfahrens und in der Wohlverhaltensphase.

Für Gläubiger:

  • Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.
  • Prüfung der Restschuldbefreiung und ggf. Antrag auf Versagung.

Für Treuhänder:

  • Verwaltung der Insolvenzmasse.
  • Ãœberwachung der Obliegenheiten des Schuldners.


8. Rechtsprechung und Beispiele

8.1 Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung

  • BGH, Urteil vom 13.10.2016, IX ZR 184/14: Der Schuldner darf während der Wohlverhaltensphase keine neuen Schulden machen, die er nicht begleichen kann. Andernfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
  • BGH, Urteil vom 18.02.2021, IX ZR 65/20: Der Schuldner muss alle Vermögenswerte vollständig angeben. Falschangaben führen zur Versagung der Restschuldbefreiung.

8.2 Beispiel:

Ein überschuldeter Verbraucher mit einem Gesamtschuldenstand von 50.000 € durch Kredite und Kreditkartenschulden durchläuft das Verfahren:

  • Er tritt sein pfändbares Einkommen ab und hält sich an die Obliegenheiten.
  • Nach drei Jahren erhält er die Restschuldbefreiung und ist schuldenfrei.


9. Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung bieten überschuldeten Privatpersonen eine geregelte Möglichkeit, ihre finanzielle Situation zu bereinigen und einen wirtschaftlichen Neustart zu schaffen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere während der Wohlverhaltensphase, ist entscheidend, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Unsere Kanzlei begleitet Schuldner und Gläubiger umfassend in allen Phasen dieses Prozesses.

 

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