Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Kanzlei  Team  Kontakt  Impressum  Datenschutz  Presse  Links  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

insolvenzrechthannover

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

 

Unternehmensinsolvenz   Unternehmenssanierung   Insolvenzverwaltung   Regelinsolvenzverfahren   Insolvenzanfechtung   Verträge in Insolvenz   Typische Problemfelder   Ablehnung mangels Masse   Insolvenzverschleppung   Insolvenzgerichte   Insolvenzentscheidungen   Insolvenzregulierung   Privatinsolvenz 

Insolvenzrecht Anwalt Hannover Insolvenz Insolvenzverfahren Insolvenzanfechtung Anfechtungsgründe Bargeschäft Insolvenzverwalter Insolvenzordnung  Unternehmensinsolvenz Regelinsolvenz Insolvenzverschleppung Insolvenzgericht Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz Restschuldbefreiung InsO AG Hannover Insolvent AG Hameln Insolvenzanwalt Rechtsanwalt Schuldnerberatung Schuldenberatung Insolvenzbekanntmachungen Zahlungsunfähigkeit Krise Krisenmanagement Überschuldung Insolvenzrecht Hannover Anwalt

Kanzlei.. Restschuldbefreiung..

 

Kanzlei
Unternehmensinsolvenz
Insolvenzverwaltung
Unternehmenssanierung
Insolvenzanfechtung
Verträge in Insolvenz
Typische Problemfelder
Ablehnung mangels Masse
Privatinsolvenz
Pfändungsschutz
Restschuldbefreiung
Für Gläubiger
Insolvenzgerichte
Insolvenzregulierung
Insolvenzentscheidungen
Team
Kontakt
Standorte
Impressum
Datenschutz
Presse
Links
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@insolvenzrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@insolvenzrechthannover.de

 

 

Restschuldbefreiung

Wer einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen will, muss einen Antrag auf Eröffnung des Unternehmens- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen.

Antrag auf Restschuldbefreiung/ Insolvenzkostenstundung

Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann ggf. mit einem Antrag auf Insolvenzkostenstundung verbunden werden. In diesem Fall werden dem Schuldner, dessen Vermögen zur Deckung der im Verfahren entstehenden Kosten nicht ausreicht, auf Antrag die Verfahrenskosten gestundet.

Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung – die nur für den redlichen Schuldner vorgesehen ist – muss dieser den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 3 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder/ Insolvenzverwalter abführen, der die Beträge an die Gläubiger weiterleitet.

Die Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten hat dabei allerdings Vorrang.

Wohlverhaltensperiode

Wird das Insolvenzverfahren – wie im Regelfall - vor Ablauf des Abtretungszeitraums aufgehoben, schließt sich an das Insolvenzverfahren eine „Wohlverhaltensperiode“ an.

Der Schuldner muss sich insbesondere um zumutbare Arbeit bemühen und jeden Arbeits- und Ortswechsel gegenüber dem Gericht anzeigen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen, allerdings nur, wenn ein Insolvenzgläubiger dies beantragt.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht durch Beschluss für die nicht erfüllten Insolvenzforderungen (mit wenigen Ausnahmen) Restschuldbefreiung.

Insolvenzgläubiger können ihre noch offenen, von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen dann nicht mehr durchsetzen.

Restschuldbefreiung im Einzelnen

Die Restschuldbefreiung ist ein zentrales Element des deutschen Insolvenzrechts. Sie bietet überschuldeten natürlichen Personen – sowohl Verbrauchern als auch ehemals selbstständig Tätigen – die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Dieser Prozess ist an strenge gesetzliche Vorgaben und Verhaltenspflichten gebunden.

Nachfolgend werden die Restschuldbefreiung, ihre Voraussetzungen, der Ablauf und die Konsequenzen detailliert erläutert.


1. Ziel und Bedeutung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung dient zwei Hauptzielen:

  1. Schuldnerentlastung: Dem Schuldner wird eine wirtschaftliche Perspektive ohne die Belastung alter Schulden ermöglicht.
  2. Gläubigerbefriedigung: Während des Verfahrens werden die pfändbaren Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt.

Dieses Konzept spiegelt den Gedanken wider, dass Schuldner nach einem geordneten Verfahren die Chance auf einen Neuanfang erhalten sollen.


2. Rechtsgrundlagen

Die Regelungen zur Restschuldbefreiung finden sich in den §§ 286 bis 303a der Insolvenzordnung (InsO).

  • § 286 InsO: Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • § 287 InsO: Abtretung des pfändbaren Einkommens.
  • § 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners.
  • § 298 InsO: Versagung bei Zahlungsversäumnissen.
  • § 302 InsO: Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.


3. Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung

3.1 Persönliche Voraussetzungen

  • Natürliche Personen: Die Restschuldbefreiung steht nur natürlichen Personen offen.
  • Keine strafbare Insolvenzverschleppung: Geschäftsführer juristischer Personen können für ihre privaten Schulden Restschuldbefreiung beantragen, wenn keine strafbare Insolvenzverschleppung vorliegt.

3.2 Antragstellung

  • Der Schuldner muss bereits mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 Abs. 1 InsO).
  • Ein separater Antrag ist nicht möglich, wenn der Insolvenzantrag bereits zurückgewiesen wurde.

3.3 Wohlverhaltensphase

Der Schuldner muss während des Verfahrens und der Wohlverhaltensphase bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) erfüllen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten.


4. Ablauf der Restschuldbefreiung

4.1 Antragstellung

  • Zeitpunkt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung erfolgt mit dem Insolvenzantrag (§ 287 InsO).
  • Inhalt: Der Antrag enthält eine Abtretungserklärung, mit der der Schuldner sich verpflichtet, sein pfändbares Einkommen während der Wohlverhaltensphase an einen Treuhänder abzutreten.

4.2 Insolvenzverfahren

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    • Das Verfahren wird eingeleitet, und der Treuhänder verwaltet das Vermögen des Schuldners.
    • Die pfändbaren Vermögenswerte werden verwertet, um die Gläubiger zu befriedigen.
  2. Prüfung der Forderungen:
    • Gläubiger melden ihre Forderungen an.
    • Der Treuhänder prüft die Forderungen und erstellt eine Vermögensübersicht.

4.3 Wohlverhaltensphase

Nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensphase, die seit der Reform von 2021 regelmäßig drei Jahre beträgt.

Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO):
  • Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder sich aktiv darum bemühen.
  • Abtretung des Einkommens: Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abtreten.
  • Mitwirkungspflichten: Der Schuldner muss Änderungen seiner Vermögenslage und seines Wohnsitzes unverzüglich mitteilen.
  • Keine neuen Schulden: Der Schuldner darf keine neuen Schulden machen, die er nicht begleichen kann.

4.4 Erteilung der Restschuldbefreiung

Am Ende der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300 InsO).


5. Dauer der Restschuldbefreiung

Die Gesamtdauer des Verfahrens wurde durch die Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2021 auf drei Jahre reduziert.

  • Verkürzungsmöglichkeiten:
    • Sofortige Restschuldbefreiung bei vollständiger Befriedigung der Gläubiger.
    • Verkürzung auf ein Jahr, wenn die Verfahrenskosten und 35 % der Forderungen gedeckt werden.


6. Versagung der Restschuldbefreiung

6.1 Gründe für die Versagung (§§ 290, 297, 298 InsO)

  • Pflichtverletzungen: Verletzung der Obliegenheiten, z. B. Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit (§ 295 InsO).
  • Vorsätzliche Falschangaben: Unrichtige oder unvollständige Angaben über die Vermögenslage (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
  • Benachteiligung der Gläubiger: Beispielsweise durch Vermögensverlagerungen oder unzulässige Zahlungen vor der Insolvenz.
  • Neue Schulden: Aufnahme von Verbindlichkeiten, die nicht bedient werden können.

6.2 Antrag auf Versagung

  • Gläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
  • Das Insolvenzgericht entscheidet, ob die Versagung begründet ist.


7. Wirkung der Restschuldbefreiung

7.1 Forderungen, die erlöschen

  • Alle Insolvenzforderungen, die bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen, erlöschen (§ 301 InsO).
  • Der Schuldner ist von diesen Schulden befreit.

7.2 Ausnahmen (§ 302 InsO)

Bestimmte Forderungen bleiben von der Restschuldbefreiung unberührt:

  • Geldstrafen und Bußgelder.
  • Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
  • Unterhaltsschulden, soweit sie gesetzlich unpfändbar sind.
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen des Bundes.

7.3 Neue Forderungen

  • Schulden, die während oder nach der Wohlverhaltensphase entstehen, werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.


8. Vorteile und Risiken

8.1 Vorteile

  • Schuldner:
    • Vollständige Entlastung von Schulden nach Abschluss des Verfahrens.
    • Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs.
  • Gläubiger:
    • Geordnete Abwicklung und zumindest teilweise Befriedigung der Forderungen.

8.2 Risiken

  • Für Schuldner:
    • Strenge Anforderungen und Verpflichtungen während der Wohlverhaltensphase.
    • Versagung der Restschuldbefreiung bei Pflichtverletzungen.
  • Für Gläubiger:
    • Verlust der Möglichkeit, nicht gedeckte Forderungen geltend zu machen.


9. Beispiele und Urteile zur Restschuldbefreiung

9.1 Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Schuldenstand von 50.000 € durch Kreditverträge und offene Rechnungen beantragt Restschuldbefreiung. Nach einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren, in der er pfändbare Einkommensanteile abgetreten hat, wird ihm die Restschuldbefreiung gewährt. Er ist schuldenfrei.

9.2 Wichtige Urteile:

  • BGH, Urteil vom 13.10.2016, IX ZR 184/14: Der Schuldner darf während der Wohlverhaltensphase keine neuen Schulden machen, die er nicht begleichen kann.
  • BGH, Urteil vom 18.02.2021, IX ZR 65/20: Falschangaben über die Vermögenslage führen zur Versagung der Restschuldbefreiung.


10. Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist ein wirkungsvolles Instrument des deutschen Insolvenzrechts, um überschuldeten Privatpersonen einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Der Erfolg hängt jedoch maßgeblich davon ab, dass der Schuldner alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Unsere Kanzlei unterstützt Schuldner und Gläubiger gleichermaßen bei der effektiven Nutzung und Überwachung der Restschuldbefreiung, um rechtssichere und gerechte Ergebnisse zu erzielen.

 

 

 Insolvenzrecht Anwalt Kanzlei Hannover Insolvenz insolvent Überschuldung Insolvenzverwalter vorläufiger Insolvenzverwalter Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masselosigkeit Gläubigerversammlung drucken  Insolvenz Braunschweig  Insolvez beantragen Magdeburg Insolvenzverfahren Lübeck Insolvenzkanzlei Kassel Privatinsolvenz Osnabrück Regelinsolvenz Oldenburg Insolvenzordnung Paderborn Gläubigerausschuss Göttingen insolvent Wolfsburg Insolvenzantrag Hildesheim Restschuldbefreiung Celle Rechtsanwalt Insolvenzrecht speichern  InsO Bremerhafen Insolvenzverfahrensrecht Salzgitter Insolvenztabelle Hildesheim Forderungsanmeldung Wilhelmshaven Insolvenz beantragen Delmenhorst Insolvenz zahlungsunfähig Lüneburg überschuldet Hameln Anwalt Insolvenzrecht Wolfenbüttel Schuldenberatung Nordhorn Insolvenzrecht Cuxhaven Insolvenzeröffnung Emden vorläufige Insolvenzeröffnung Lingen Insolvenzgericht Peine Insolvenzverwaltung Melle Insolvenzverwalter Stade Verfahrenseröffnung Goslar Insolvenzeröffnungsbeschluss Neustadt zurück  Insolvenzrecht Insolvenzeröffnung Insolvenzanfechtung Insolvenzmasse Forderungsanmeldung Treuhänder Gläubiger Schuldner Bargeschäft nahestehende Person Gesellschafterdarlehen Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@insolvenzrechthannover.de