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BGH BESCHLUSS IX ZB 426/02 vom 12. Dezember 2002 - Insolvenzantrag

a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.

b) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen.

c) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.

 

BGH BESCHLUSS IX ZB 426/02 vom 12. Dezember 2002

InsO §§ 13, 20, 4a, 5

BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02 - LG Dortmund

...

 

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und ⑀␀

 
am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2002 wird auf Kosten

des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

bis zu 300

 

Gründe

I.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Januar 2002

hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens

mit Eigenverwaltung und Gewährung von Restschuldbefreiung gestellt; ferner

hat er beantragt, die Kosten des Verfahrens zu stunden und seinen Verfahrensbevollmächtigten

ihm als Rechtsanwalt beizuordnen. Zur Begründung hat

der Verfahrensbevollmächtigte folgende Angaben gemacht:

"Der Antragsteller ist ... zu Zeit arbeitslos. Er erhält Arbeitslosenhilfe

in Höhe von 800,00 DM netto monatlich. Der Antragsteller

hat letztmals im Herbst 2001 ... die eidesstattliche Versicherung

- 3 -

abgegeben. Seit dieser Zeit hat er keine Vermögensgegenstände

mehr erworben. Daher ist festzustellen, dass der Antragsteller

masselos ist. Der Antragsteller hat Verbindlichkeiten in Höhe von

ca. 60.000,00 DM. Aufgrund einer selbständigen Tätigkeit in der

Gastronomie. Der Antragsteller war Inhaber des Tanzlokales Z.

und hatte eine Gastätte L. . Der Antragsteller

hat diese selbständige Tätigkeit im März 2001 eingestellt. Diese

selbständigen Tätigkeit sind nicht unerhebliche Verbindlichkeiten

über geblieben. Dem Antragsteller ist nicht bekannt, welche Gläubiger

er hat. Er kann jedoch im Rahmen der Beiordnung eine List

von Gläubigern nachgereicht werden. Sicher ist auf jeden Fall,

dass der Antragsteller gegenüber Sozialversicherungskasse noch

rückständige Sozialversicherungsbeiträge hat.“

Die in dem Antrag erwähnte eidesstattliche Versicherung war nicht beigefügt.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner mit Verfügung vom 4. Februar

2002 aufgegeben, ihm zugesandte Fragebögen über seine wirtschaftlichen

Verhältnisse binnen zwei Wochen ausgefüllt zurückzusenden. Nach fruchtlosem

Ablauf dieser Frist hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 28. Februar

2002 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem darauf

hingewiesen, der Schuldner habe keine ausreichenden Auskünfte über seine

wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilt; es könne somit nicht

festgestellt werden, daß ein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigender

Insolvenzgrund vorliege. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat

das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner

Rechtsbeschwerde.

II.

- 4 -

Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung

mit § 7 InsO statthaft. Es ist auch zulässig, weil es Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung aufwirft und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

dient (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO).

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche Anforderungen an

die Stellung eines zulässigen Antrags des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

zu stellen sind. Für den Fall, daß der Antrag unzureichende

Angaben enthält, ist ungeklärt, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner konkrete

Hinweise darauf geben muß, welche Ergänzungen erforderlich sind. Einer

Antwort bedarf ferner die Frage, ob der Antrag, falls die fehlenden Angaben

nicht innerhalb einer dem Schuldner gesetzten Frist nachgeholt werden, abgelehnt

werden kann oder ob das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht

(§ 5 InsO) versuchen muß, den Schuldner zur Auskunft zu

zwingen (§ 20 Satz 2 i.V.m. § 98 InsO).

III.

Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos, weil die beim Insolvenzgericht

gestellten Anträge teils unzulässig, teils unbegründet waren. Soweit

das Insolvenzgericht unzulässige Anträge als unbegründet zurückgewiesen

hat, wird der Schuldner dadurch nicht beschwert.

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war unzulässig und

konnte vom Insolvenzgericht zurückgewiesen werden, ohne daß zuvor von

Zwangsmitteln Gebrauch gemacht worden war.

- 5 -

a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist zum

einen erforderlich, daß er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden

Zwecken dient (AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/

Schmahl, § 13 Rn. 87; Schmahl EWiR 2002, 721, 722; vgl. ferner Heidelberger

Kommentar/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 20 f). Zum andern ist entsprechend

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, daß der

Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form

darlegt. Erforderlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen,

welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von

§§ 17 f InsO erkennen lassen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 13 InsO

Rn. 18; Schmidt EWiR 2002, 767; zu Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens

vgl. unten zu c). Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage

des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne daß sich daraus bei

zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes

ergeben muß; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen

(a.A. LG Potsdam DZWIR 2002, 390; Vallender MDR 1999, 280, 281; wohl

auch Uhlenbruck InVo 1999, 333, 334). Der Schuldner muß - wie sich im Umkehrschluß

aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft

machen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO). Im Zulassungsverfahren

besteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO (AG Dresden

ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 13; MünchKomm-

InsO/Schmahl, § 13 Rn. 88; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 14 InsO

Rn. 22). Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt.

Genügt ein Antrag den oben beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat

das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist

zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muß - es

- 6 -

den Antrag als unzulässig zurückweisen (AG Dresden ZIP 2002, 862; Münch-

Komm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 96 und § 20 Rn. 18 f; im Ergebnis ebenso

Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO 3. Aufl. § 20 Rn. 3; a.A. Kübler/

Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 8a; Smid, InsO 2. Aufl. § 20 Rn. 20). Das gebietet

auch der Schutz der Gläubiger vor unberechtigten Eigenanträgen, die

Vollstreckungsversuche mit Unsicherheiten wegen der Vollstreckungssperre

des § 88 InsO belasten (vgl. hierzu auch Kübler/Prütting/Pape, § 13 InsO

Rn. 11).

Erst wenn der Schuldner einen Eröffnungsgrund in hinreichend substantiierter

Form dargelegt und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren

überschritten hat, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein. Gegebenenfalls

darf das Insolvenzgericht, falls es sich vom Vorliegen eines Eröffnungsgrundes

wegen unzureichender Angaben und fehlender Unterlagen nicht

überzeugen kann, nicht schon deswegen den Eröffnungsantrag zurückweisen;

vielmehr muß es versuchen, die Ergänzung der Angaben und die Vorlage der

Unterlagen mit den Mitteln des § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 97, 98,

101 InsO zu erzwingen (LG Köln NZI 2001, 559; LG Göttingen NJW-RR 2002,

1134; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 20 InsO Rn. 15; Kübler/Prütting/

Pape, InsO § 20 Rn. 13a; Smid, § 20 InsO Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/Förster,

Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 167; Uhlenbruck InVo

1999, 333, 334).

b) Im vorliegenden Fall hat der Schuldner keine Tatsachen mitgeteilt,

welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von

§§ 17, 18 InsO erkennen ließen. Die nicht näher substantiierten Angaben, er

sei arbeits- und "masselos", habe eine (dem Antrag nicht beigefügte) eides-

7 -

stattliche Versicherung abgegeben und gegenüber weitgehend unbekannten

Gläubigern Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 60.000 DM, sind für eine Zahlungsunfähigkeit

im Sinne des § 17 InsO oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit

im Sinne des § 18 InsO nicht aussagekräftig. Zahlungsunfähig ist ein

Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen

(§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der

Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten

im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Über

die Fälligkeit der angeblich bestehenden Verbindlichkeiten hat der Schuldner

in seinem Antrag nichts gesagt. Die Behauptung, er sei "masselos", bedarf jedenfalls

bei einem Schuldner, der vor noch nicht allzu langer Zeit Inhaber

zweier gastronomischer Betriebe war, näherer Substantiierung.

c) Das Insolvenzgericht hätte den Schuldner auf diese Mängel konkret

aufmerksam machen und ihm aufgeben müssen, die fehlenden Angaben binnen

angemessener Frist nachzuholen. Der Schuldner durfte insoweit nicht darauf

verwiesen werden, die ihm zugeschickten "umfangreichen Vordrucke für

die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen etc." ausgefüllt zurückzureichen.

Offenbar handelte es sich hierbei um Vordrucke für die nach § 305

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse

und Pläne. Die durch § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO dem Schuldner auferlegte

Pflicht, sich dieser Vordrucke zu bedienen, galt für den Schuldner des vorliegenden

Verfahrens nicht. Zum einen betreffen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4

InsO vorzulegenden Bescheinigungen usw. nicht den Eröffnungsantrag, sondern

den Antrag auf Restschuldbefreiung und den Schuldenbereinigungsplan.

Dies ergibt sich insbesondere aus § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach der Eröffnungsantrag

als zurückgenommen gilt, wenn der Schuldner die Bescheinigun-

8 -

gen usw. auch nach Fristsetzung nicht vorlegt. Diese Regelung beläßt dem

Schuldner die Möglichkeit, einen neuen Antrag mit vollständigen Unterlagen

einzureichen (OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450). Wenn die Bescheinigungen

usw. den Eröffnungsantrag beträfen, müßte der Eröffnungsantrag zurückgewiesen

werden. Zum andern galt die durch § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO dem

Schuldner auferlegte Pflicht, sich der Vordrucke zu bedienen, für den Schuldner

des vorliegenden Verfahrens deshalb nicht, weil das Bundesministerium

der Justiz von der in § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erteilten Ermächtigung im Zeitpunkt

der Verfügung des Insolvenzgerichts noch keinen Gebrauch gemacht

hatte. Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren

und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom

17. Februar 2002 (BGBl. I, 703) ist erst am 1. März 2002 in Kraft getreten.

Der Verpflichtung, dem Schuldner mitzuteilen, daß er - ohne jeden Formularzwang

- noch Angaben zum Vorliegen eines Eröffnungsgrunds machen

müsse, ist das Insolvenzgericht wohl nicht gerecht geworden. Der Hinweis in

den Gründen des Beschlusses vom 28. Februar 2002, daß der Schuldner keine

ausreichenden Auskünfte über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

erteilt habe, konnte vom Schuldner dahin verstanden werden, daß

ihm die Nichteinreichung der ausgefüllten Vordrucke zum Vorwurf gemacht

werde.

Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn mit der Rechtsbeschwerde

wird lediglich gerügt, vom Schuldner könne nicht gefordert werden, die Fragebögen

ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts auszufüllen. Das Insolvenzgericht

habe anderweitige Möglichkeiten gehabt "festzustellen, inwieweit ein Vermögen

vorliegt". Die Amtsermittlung sei "originäre Aufgabe des Insolvenzge-

9 -

richts und keine Frage der dem Schuldner obliegenden Substantiierungspflicht".

Daß der Schuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn

das Insolvenzgericht ihm - ohne den Hinweis auf auszufüllende Formulare -

mitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen, ist nicht geltend gemacht

worden.

2. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist zu Recht als unbegründet

zurückgewiesen worden, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

hierfür Voraussetzung ist und es daran fehlt.

3. Da der Eröffnungsantrag unzulässig war, konnte auch der Antrag auf

Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO keinen Erfolg

haben.

4. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten

gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO war schon deswegen unbegründet,

weil dies die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt.

 

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